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Waldbrand

Aktuelle Warnstufe für die Stadt Cottbus


Auszüge aus dem Waldgesetz des Landes Brandenburg

§ 23 Umgang mit Feuer
Im Wald oder in einem Abstand von weniger als 50 Meter vom Waldrand ist außerhalb einer von den Forstbehörden errichteten oder genehmigten Feuerstelle das Anzünden oder Unterhalten eines Feuers oder der Umgang mit brennenden oder glimmenden Gegenständen sowie das Rauchen verboten.
§ 37 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 23 zuwiderhandelt. Diese Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 20.000 Euro geahndet werden.

Allgemeinverfügung zur Sperrung von Wald ab hoher Waldbrandgefahr

Aufgrund §§ 34 Abs. 2, 35 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 LWaldG in Verbindung mit § 11 OBG erlässt das Amt für Forstwirtschaft (AfF) Peitz folgende Allgemeinverfügung.

Allgemeinverfügung

I.

Bei durch das AfF Peitz ausgelöster Waldbrandwarnstufe III und IV wird der Wald für das freie Betreten im Territorium
des Landkreises Spree-Neiße und der kreisfreien Stadt Cottbus gesperrt.

II.

Die sofortige Vollziehung wird angeordnet.
Die öffentliche Bekanntmachung dieser Verfügung erfolgt im AfF Peitz in 03185 Peitz, August-Bebel-Str. 27 und in den Oberförstereien Reuthen, Kathlow, Drebkau, Cottbus, Lieberose und Tauer zu den angegebenen Dienstzeiten sowie im Landkreis Spree-Neiße, der Stadtverwaltung Cottbus und in der örtlichen Tagespresse.

Begründung:

III.

Das Waldgebiet des Landkreises Spree-Neiße und der kreisfreien Stadt Cottbus befindet sich in der höchsten Waldbrandgefahrenklasse A1, das heißt aufgrund klimatischer, standörtlicher und bestandesstruktueller Gegebenheiten der vorwiegend reinen Kiefernbestände besteht ein sehr hohes Waldbrandrisiko.
Zum Schutz des Waldes und seiner Besucher ist es erforderlich, den Wald ab Waldbrandwarnstufe III für das Betreten zu sperren.
Die Sperrung erfolgt auf Grundlage § 18 Abs. 3 LWaldG in Verbindung mit der auf Grundlage § 18 Abs. 5 LWaldG ergangenen WaldSperrV.
Die Sperrung erfolgt im öffentlichen Interesse.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist notwendig, um den Erfolg der Sperrung im Zeitraum zu garantieren.

Rechtsbefehlsbelehrung:

IV.

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim
Amt für Forstwirtschaft Peitz,
August-Bebel-Str. 27
03185 Peitz
Widerspruch erhoben werden.

Peitz, den 16.03.2007
Roick
amt. Leiter des Amtes

Quelle: Amtsblatt für die Stadt Cottbus vom 21.April 2007 - Nr.4
LWaldG - Waldgesetz des Landes Brandenburg vom 20. April 2004 (GVBl. I. S.137), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 28. Juni 2006 (GVBl. I. S. 74, 79)
OGB - Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (GVBl. I/96 S. 266) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 2004 (GVBl. I/04 S. 289, 294)
WaldSperrV - Verordnung zum Sperren von Wald (Waldsperrungsverordnung - WaldSperrV) vom 03. Mai 2004 (GVBl. II S. 325)

Verbrennen im Freien

Regelung gilt für das gesamte Stadtgebiet von Cottbus einschließlich der angeschlossenen Gemeinden

Gesetzliche Grundlagen:

Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung vom 29. September 1994 (GVBl. I/97 S.172, 173) § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 6 des Landesimmissionsschutzgesetz § 7 Abs. 1 - Neufassung vom 22. Juli 1999 (GVBI. Teil I, S.386) zuletzt geändert durch das Brandenburgische Bürokratieabbaugesetz (1.BbgBAG) vom 28. Juni 2006 (GVBI. I/06, Nr. 7).

Zulässigkeit:

Richtig ist, dass durch das Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz der ausgelaufene "Lagerfeuererlass" am 26.02.2007 wieder vorläufig in Kraft gesetzt wurde. Das heißt, für die Landkreise gilt die Regelung ein kleines Feuer 1x1 m mit trockenem, stückigem, naturbelassenem Holz ist ohne Genehmigung vorerst erlaubt.

Verbot:

Im Gebiet des Landes Brandenburg mit erhöter Feinstaubbelastung, für die Luftreinhalte- und Aktionspläne aufzustellen sind, sind offene Holzfeuer nicht zulässig.

Das gilt für das gesamte Stadtgebiet von Cottbus einschließlich der angeschlossenen Gemeinden.

Ausnahmen:

Ausgenommen davon sind kleine Feuer im Terassenofen oder Aztekenofen mit stückigem, trockenem, naturbelassenenem Scheitholz (ca. zwei Jahre lufttrocken gelagert). Das gilt vorläufig solange, bis eine neue Rechtsverordnung des Landes Brandenburg vorliegt.

Auch das Grillen mit Holzkohle ist weiterhin gestattet, wenn es zu keiner übermäßigen Rauchbelästigung der Nachbarschaft führt.